Ziel von Screening-Untersuchungen ist es, symptomfreie Zielgruppenangehörige als wahrscheinlich oder unwahrscheinlich auf das Vorliegen einer relevanten Erkrankung zu testen. Werden wie im Mammographie-Screening-Programm ionisierende Strahlen als Untersuchungsverfahren eingesetzt, bedarf es besonders hoher Qualitätsanforderungen und umfassender physikalisch-technischer Qualitätssicherung, um die in der überwiegenden Mehrzahl gesunden Frauen einer so niedrig wie vernünftigerweise erreichbaren Strahlenexposition auszusetzen.
Zentrale Aufgabe der Physikalisch-Technischen Qualitätssicherung ist, diese Anforderungen bei einer für die Befundung ausreichenden diagnostischen Bildqualität (ALARA-Prinzip) konstant sicherzustellen, um ein optimales Risiko-Nutzen-Verhältnis der Diagnose zu erreichen. Dieses Ziel wird in der gesamten Screening-Kette von den primären Screening-Mammographien bis hin zu den mammographischen Abklärungsuntersuchungen angestrebt.
Voraussetzung für die Nutzung einer Röntgeneinrichtung im Mammographie-Screening-Programm ist die Genehmigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 14 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)[1] und die Erfüllung spezieller Anforderungen des Strahlenschutzrechts sowie der betreffenden Richtlinien und Normen. Zusätzlich sind im Bundesmantelvertrag Anforderungen an die im Programm eingesetzten Mammographiesysteme festgeschrieben.
Vor Freigabe einer Röntgeneinrichtung für den Einsatz im Mammographie-Screening-Programm erfolgt zunächst eine Kontrolle aller vorausgegangenen technischen Prüfungen durch einen Medizinphysik-Experten des zuständigen Referenzzentrums. Die Ergebnisse aus den Prüfungsdokumenten werden mit den entsprechenden Vorgaben abgeglichen. Nach Betriebsfreigabe werden kontinuierlich umfangreiche physikalisch-technische Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt. Wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahmen sind Konstanzprüfungen gemäß § 116 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)[2] und Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä)[3].
Diese Konstanzprüfungen umfassen:
- Arbeitstägliche Konstanzprüfung vor Screening-Beginn: Durchführung vor Ort durch die radiologischen Fachkräfte oder beauftragten Personen und Prüfung durch Medizinphysik-Experten im Referenzzentrum einschließlich sekundärer Kontrolle der angefertigten Konstanzprüfungsaufnahmen;
- Monatliche Konstanzprüfung: Durchführung vor Ort durch die radiologischen Fachkräfte oder beauftragten Personen und Prüfung durch Medizinphysik-Experten im Referenzzentrum einschließlich sekundärer Kontrolle der angefertigten Konstanzprüfungsaufnahmen;
- Jährliche Konstanzprüfung: Umfassende Prüfung sämtlicher Komponenten der eingesetzten Geräte durch die Medizinphysik-Experten der Referenzzentren in den Screening-Einheiten und Standorten für delegierte mammographische Stereotaxie vor Ort.
Weitere Aufgabenbereiche der Physikalisch-Technischen Qualitätssicherung sind die Betreuung und Unterstützung der Screening-Einheiten, die Aus- und Fortbildung der Screening-Mitarbeiter im technischen Bereich und die Prüfung der Einhaltung technischer und gesetzlicher Vorgaben allgemein und insbesondere nach Eingriffen an den Geräten durch die Techniker der Herstellerfirmen.
Die Physikalisch-Technischen Qualitätssicherung des Referenzzentrums SüdWest verwendet für die übergreifende multidimensionale Analyse der anfallenden, komplexen Daten eine professionelle Business Intelligence Software, welche speziell an die eigenen Anforderungen angepasst wurde. Die Benutzeroberfläche unterstützt die Medizinphysik-Experten in komplexen Entscheidungsprozessen und ermöglicht gegenüber der Auswertung der einzelnen Datenquellen die Beurteilung der physikalisch-technischen Gesamtqualität der betreuten Röntgeneinrichtungen. Damit kann eine Optimierung bestehender Systeme und Abläufe, sowie ein umfassender Support für Betreiber und Herstellerfirmen erzielt und eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Qualitätssicherung unterstützt werden.
[1] Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Nr.42 vom 03. Juli 2017, S. 1966)
[2] Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I Nr.41 vom 05. Dezember 2018, S. 2034)
[3] Anlage 9.2 BMV-Ärzte - Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening - mit Vertragsdatum vom 20.09.2007, in der Fassung vom 01.04.2022